Eltern sind keine Bittsteller – Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung besteht auch während der KiTa-Schließzeiten
Mario Gawlik, Vorsitzender der FDP Burgdorf-Uetze sieht sich durch die Antwort der Landesregierung in seiner kritischen Haltung zur „Sommerkita“ bestätigt. Die Landesregierung stellte in einer Antwort auf die Anfrage der FDP-Landtagsfraktion fest, dass auch von der Stadt Burgdorf die bundesgesetzlichen Vorgaben einzuhalten sind und ein Rechtsanspruch von Eltern auf Betreuung ihrer Kinder auch während der Ferienzeit besteht.
Gawlik war von Anfang an skeptisch, dass die Einführung von Schließzeiten in den Sommerferien bei den städtischen Kindertagesstätten, die sogenannte „Sommerkita“, sinnhaft ist - im Gegenteil, sogar erhebliche Nachteile mit sich bringt.
Seine Bedenken teilten nicht nur die betroffenen Eltern, sondern auch viele Erzieherinnen und Erzieher, die sich klar im Rahmen der Erhebung des Stadtkitabeirates gegen die Einführung einer „Sommerkita“ ausgesprochen hatten.
Neben dem erheblichen organisatorischen Aufwand bei der Planung der Betreuung, sah Gawlik auch rechtliche Zweifel, dass nur die Kinder von Erziehungsberechtigten in der „Sommerkita“ betreut werden, die einen Nachweis beibringen, dass eine anderweitige Betreuung nicht möglich ist. „Die Eltern sind doch keine Bittsteller, die hier Nachweise erbringen müssen“, war Gawlik sich sicher und hat daher über die FDP-Landtagsfraktion um eine Antwort der Landesregierung gebeten.
„Die Antwort der Landesregierung lässt an Klarheit hinsichtlich des Rechtsanspruchs auf Betreuung nichts vermissen“, stellt Gawlik fest und fühlt sich bestätigt, dass die öffentlichen Jugendhilfeträger – hier die Stadt Burgdorf – eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit bei geschlossenen Kindertagesstätten sicherzustellen haben.
„Auch in der Stadt Burgdorf sind nicht die Erziehungsberechtigten in der Pflicht, sondern die Verwaltung hat sicherzustellen, dass eine Betreuung gewährleistet ist.“ so Gawlik und erwartet, dass die Verwaltung nun selbständig die Satzung anpasst und nicht darauf wartet, dass die erste Klage erhoben wird.
Die Landesregierung stellt in Ihrer Antwort fest, dass sowohl das Bundesrecht wie auch das Landesrecht zwar Schließzeiten anerkennt, aber § 22a Abs. 3 Satz 2 SGB VIII die Verpflichtung der öffentlichen Jugendhilfeträge klar normiert. Dort heißt es: „Werden Einrichtungen in den Ferienzeiten geschlossen, so hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Kinder, die nicht von den Erziehungsberechtigten betreut werden können, eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen.
In Verbindung mit § 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII besteht ein Rechtsanspruch auf eine anderweitige Betreuung während der Ferienzeiten. Das Gesetz definiert die „anderweitige Betreuungsmöglichkeit“ nicht näher. Sie muss gleichwertig sein zum Regelangebot.
Gawlik weist darauf hin, dass diese gleichwertige Betreuung, die die Stadt Burgdorf sicherzustellen hat, nicht nur für Kindern in den Kindertageseinrichtungen, sondern auch für eine Betreuung in der Kindertagespflege gilt.
„Und dieser Rechtsanspruch der Erziehungsberechtigten auf Betreuung gilt nicht nur für die städtischen Träger, sondern auch für die freien Träger, mit denen der öffentliche Jugendhilfeträger zusammenarbeitet“, macht Gawlik deutlich.